Arbeitsrecht: Beim Auflösungsvertrag klug verhandeln

Arbeitnehmer

Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber nicht einfach. Denn das Arbeitsrecht setzt hier hohe Hürden. Dazu gehören gesetzliche oder vertragliche Fristen sowie das Vorliegen eines Grundes für die  Kündigung. Für einen Aufhebungsvertrag gelten solche Einschränkungen nicht. Er wird auch als Beendigungsvertrag oder Auflösungsvertrag bezeichnet bezeichnet


Diese Vorteile gibt es

Ein solcher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat die gleichen Resultate wie eine Kündigung. Er beendet ein Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, der im  Aufhebungsvertrag genannt ist. Wie das Portal für anwaltarbeitsrecht.com betont, sind die Anforderungen geringer als bei einer Kündigung.  Beide Seiten können sich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auf die Auflösung des Arbeitsvertrags einigen. Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass er auf diese Weise nicht mit einer Kündigungsschutzklage durch seinen Mitarbeiter rechnen muss. Ein Vorteil für den Arbeitnehmer besteht darin, dass er schnell aus seinem Arbeitsvertrag heraus kommt. Wichtig könnte das dann sein, wenn er bereits einen neuen Job hat, den er gern sofort antreten möchte. Eine Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis können weitere Gründe für den Arbeitnehmer sein.

Nachteile nicht übersehen

Allerdings führt ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Sie beträgt in der Regel 12 Wochen, in der es kein Geld zum Lebensunterhalt gibt. Außerdem kann der Beendigungsvertrag später nur unter ganz engen Bedingungen vom Arbeitnehmer angefochten werden. Stellt der Arbeitgeber eine Abfindung in Aussicht, muss der Mitarbeiter außerdem gut verhandeln. Das erste Angebot muss nicht das beste sein. Meist legt der Arbeitgeber nach, wenn sich der Mitarbeiter in einer guten Position befindet. Das ist der Fall, wenn Arbeitsplätze abgebaut werden müssen und ein Arbeitnehmer kein Problem hat, einen neuen Job zu finden.

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Siehe auch: Outplacement Beratung

Bild: StartupStockPhotos – Pixabay.com / CC0 Public Domain

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