
Seit dem 11. Februar 2025 ist sie in Kraft, und ab dem 12. August 2026 wird sie für die meisten Unternehmen verbindlich: die neue europäische Verpackungsverordnung, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation). Mit der Verordnung (EU) 2025/40 schafft die EU einen aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle – und nach Ablauf der Übergangsfristen gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Wer jetzt noch wartet, handelt auf eigenes Risiko. Abmahnungen, Bußgelder und im schlimmsten Fall Verkaufsverbote drohen denjenigen, die die Umstellung verschlafen. Dieser Beitrag gibt einen klaren Überblick darüber, was die Verordnung verlangt – und was Unternehmen konkret tun sollten.
Inhaltsübersicht
Warum kommt die PPWR überhaupt?
Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie stammte aus dem Jahr 1994 und war schlicht veraltet. Die alte Regelung überließ viele Umsetzungsdetails den einzelnen Mitgliedstaaten, was zu einem Flickenteppich aus nationalen Regelungen führte – unterschiedliche Kennzeichnungspflichten, Recyclingsysteme und Mehrwegquoten. Für Unternehmen, die grenzüberschreitend handeln, war das mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden.
Gleichzeitig wächst das Verpackungsabfallaufkommen in der EU stetig, während die Recyclingquoten stagnieren. Ziel der PPWR ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die Verordnung ist Teil des European Green Deal.
Wen betrifft die PPWR?
Fast jeden, der mit Verpackungen zu tun hat. Als Wirtschaftsakteure gelten Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber sowie Fulfillment-Dienstleister.
Besonders wichtig für Online-Händler: Auch Fulfillment-Dienstleister und Plattformen wie Amazon oder eBay müssen kontrollieren, ob die Verpackungen ihrer Kunden den Vorgaben entsprechen – und dürfen keine nicht-konformen Verpackungen verwenden. Wer also über Marktplätze verkauft und seine Verpackungen nicht in Ordnung hat, riskiert Listing-Sperrungen oder sogar Accountsperren.
Auch Kleinstunternehmen sind nicht automatisch ausgenommen. Die Verordnung gilt für alle, die Verpackungen erstmals in Verkehr bringen – unabhängig von Größe oder Umsatz.
Die wichtigsten Anforderungen im Überblick
Recyclingfähigkeit
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens zu 70 % aus recycelbaren Materialien bestehen. Ab 2035 müssen sie für ein großmaßstäbliches Recycling geeignet sein, und ab 2038 ist eine Recyclingfähigkeit von mindestens 80 % vorgeschrieben. Die EU-Kommission legt die genauen Design-Kriterien bis 2028 fest.
Rezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen
Ab 2030 gelten Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklaten – die genauen Quoten hängen von der Verpackungsart und dem Material ab. Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff müssen ab 2030 mindestens 30 % Rezyklat enthalten, ab 2040 steigt die Quote auf 65 %.
Verpackungsminimierung
Das Gewicht und Volumen von Verpackungen soll künftig auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Verpackungen, die nur das wahrgenommene Volumen vergrößern – etwa durch falsche Böden oder unnötige Schichten – sind grundsätzlich unzulässig. Konkret: Das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel darf maximal 50 % betragen.
QR-Code-Kennzeichnung
Frühestens ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen mit einer harmonisierten, gut lesbaren Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen sein. Digitale Informationen per QR-Code sind für bestimmte Angaben zur Wiederverwendung verpflichtend. Die Daten müssen Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Informationen zur richtigen Entsorgung enthalten.
Wiederverwendung
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, müssen ab dem 12. August 2026 sicherstellen, dass ein entsprechendes Wiederverwendungssystem besteht, das Anreize zur Rückgabe bietet. Ab 2030 gelten dann Mindestquoten: Für Verkaufsverpackungen im Fernabsatz liegt die Mindestquote bei 40 %, bis 2040 soll sie auf 70 % steigen.
Gefahrstoffe und PFAS
Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmte PFAS nur noch in begrenzten Mengen enthalten: höchstens 25 ppb pro Einzelsubstanz und insgesamt 250 ppb.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Ab 2027 müssen sich Hersteller in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen, in ein nationales Herstellerregister eintragen. Die Kosten für Sammlung, Kennzeichnung und Analyse von Verpackungsabfällen trägt der Hersteller.
Die wichtigsten Fristen auf einen Blick
- Ab 12. August 2026 Allgemeiner Geltungsbeginn. Konformitätsbewertung, Stoffbeschränkungen (PFAS), Regelungen zur Wiederverwendbarkeit und erste Informationspflichten treten in Kraft.
- Ab 12. August 2028 Harmonisierte Kennzeichnungspflicht inkl. QR-Code wird wirksam.
- Ab 1. Januar 2030 Mindestquoten für Recyclingfähigkeit (70 %), Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, Leerraumbeschränkung bei Versandverpackungen (max. 50 %), erste Wiederverwendungsquoten und Verbot bestimmter Einwegverpackungen.
- Ab 2035–2040 Großmaßstäbliches Recycling Pflicht, strengere Rezyklatquoten, höhere Wiederverwendungsziele.
Handlungsempfehlungen: Was Unternehmen jetzt tun sollten
1. Bestandsaufnahme aller Verpackungen durchführen Der erste Schritt ist eine vollständige Inventur. Welche Verpackungen werden eingesetzt? Aus welchen Materialien bestehen sie? Sind Materialmischungen vorhanden, die die Recyclingfähigkeit einschränken? Diese Fragen sollten so bald wie möglich beantwortet werden.
2. Recyclingfähigkeit prüfen lassen Nicht jede Verpackung, die heute im Einsatz ist, erfüllt die künftigen Anforderungen. Lacke, Verbundmaterialien oder fest verklebte Teile können zum Problem werden. Es empfiehlt sich, Verpackungslieferanten konkret nach der Recyclingklasse der verwendeten Materialien zu befragen.
3. Überflüssigen Leerraum abbauen Wer Produkte in zu großen Kartons verschickt, verstößt ab 2030 gegen geltendes Recht. Versandverpackungen sollten auf die tatsächliche Produktgröße abgestimmt werden – das spart außerdem Versandkosten.
4. Auf Monomaterialien umsteigen Verpackungen aus nur einem Material (z. B. reines Papier, reines Polyethylen) sind leichter recycelbar als Verbundmaterialien. Wo ein Wechsel möglich ist, sollte er eingeplant werden – idealerweise vor 2030.
5. Digitale Infrastruktur für QR-Codes einplanen Die Pflicht zur QR-Code-Kennzeichnung kommt frühestens 2028, aber die technische und organisatorische Vorbereitung dauert. Unternehmen sollten sich frühzeitig damit beschäftigen, welche Daten wie bereitgestellt werden müssen und ob externe Dienstleister eingebunden werden.
6. Lieferanten einbinden Viele Lieferanten oder Hersteller, insbesondere außerhalb der EU, sind nicht ausreichend über die PPWR-Anforderungen informiert oder nicht in der Lage, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Wer frühzeitig das Gespräch sucht und Konformitätsnachweise einfordert, vermeidet später Engpässe.
7. EPR-Registrierung vorbereiten Unternehmen, die in mehrere EU-Länder liefern, müssen sich in jedem dieser Länder registrieren. Wer das bisher mit dem deutschen Verpackungsgesetz (LUCID-Register) kennt, weiß, dass solche Prozesse Zeit brauchen. Die Frist 2027 klingt weit weg, ist es aber nicht.
8. Konformitätsdokumentation anlegen Die PPWR verlangt eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) für Verpackungen. Diese muss technische Dokumentation und Nachweise über die Einhaltung aller Anforderungen enthalten. Wer damit jetzt anfängt, hat später deutlich weniger Stress.
9. Rechtlichen Rat einholen Wer Produkte EU-weit vertreibt, sollte die länderspezifischen Umsetzungsregeln im Blick behalten. Da einige Details noch durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission präzisiert werden, ist es sinnvoll, einen Anwalt oder eine Branchenorganisation beizuziehen.
Fazit: Die PPWR ist kein kurzfristiges Thema, das man irgendwann „erledigt“. Sie ist eine strukturelle Neuausrichtung des Umgangs mit Verpackungen – mit langen Umsetzungszeiträumen, aber auch klaren Deadlines ab August 2026. Wer jetzt anfängt, seine Verpackungsstrategie zu überdenken, hat einen echten Vorteil gegenüber denjenigen, die warten bis der Druck zu groß wird. Und ganz nebenbei: Nachhaltigere Verpackungen kommen bei Kunden gut an – das ist kein schlechter Nebeneffekt.





