Auch wenn Mitarbeiter in einem Unternehmen Angestellte sind, haben sie doch Interessen und Rechte. Diese aber auch tatsĂ€chlich gegenĂŒber der UnternehmensfĂŒhrung vorzutragen oder sogar durchzusetzen, ist fĂŒr einzelne Angestellte oft nur schwer möglich. Genau an dieser Stelle kommt der Betriebsrat ins Spiel. Er setzt sich aus Mitgliedern der Belegschaft zusammen und hat die Aufgabe, die Interessen und Belange aller Mitarbeiter zu vertreten.
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Wie entsteht der Betriebsrat?
Das Recht auf einen Betriebsrat ist in Deutschland gesetzlich festgeschrieben. Ab einer bestimmten UnternehmensgröĂe sind die Angestellten berechtigt, einen Betriebsrat zu wĂ€hlen. Wichtig ist dabei, dass mindestens fĂŒnf der wahlberechtigten Arbeitnehmer fest angestellt sind und drei von ihnen fĂŒr den Rat zur Wahl stehen. Dabei muss die Initiative fĂŒr eine solche Wahl immer von den Mitarbeitern selbst oder ihrer Gewerkschaft ausgehen und darf nicht vom Arbeitgeber behindert oder eingeschrĂ€nkt werden.
Die Mitglieder eines Betriebsrats werden fĂŒr ihre Arbeit nicht zusĂ€tzlich vergĂŒtet. Es handelt sich um eine ehrenamtliche TĂ€tigkeit. Allerdings haben sie das Recht, fĂŒr die Arbeit als Betriebsrat freigestellt zu werden. Dies kann auch Seminare und Weiterbildungen umfassen, bei denen sich die Mitglieder notwendiges Wissen wie beispielsweise im Bereich Recht fĂŒr ihre TĂ€tigkeit aneignen.
GewĂ€hlt wird der Betriebsrat in der Regel fĂŒr vier Jahre, wobei die Wahlen in der Zeit vom 1. MĂ€rz bis zum 31. Mai stattfinden. Die Arbeitgeber dĂŒrfen dabei keinen Einfluss auf die zur Wahl stehenden Personen nehmen. DarĂŒber hinaus gibt es noch eine ganze Reihe von weiteren Vorschriften, die bei der Wahl beachtet werden mĂŒssen. Um sich mit allen rechtlichen Auflagen rund um die Planung und DurchfĂŒhrung vertraut zu machen, lohnt sich ein Blick auf die umfangreichen Informationen zur Betriebswahl, die sich im Netz finden lassen. Werden Vorgaben verletzt, droht die Gefahr, dass die Wahl fĂŒr ungĂŒltig erklĂ€rt wird.
Was sind die Aufgaben?
Die Aufgaben des Betriebsrats sind vielfÀltig und werden konkret im § 80 BetrVG geregelt. GrundsÀtzlich geht es aber immer darum, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, was beispielsweise folgende Aufgaben umfassen kann:
- Ăberwachung der Einhaltung von Gesetzen, TarifvertrĂ€gen und anderen Betriebsvereinbarungen
- Durchsetzung und Ăberwachung von Gleichberechtigungsaufgaben
- Beantragung von MaĂnahmen, die der Belegschaft dienen
- Förderung von Ă€lteren Arbeitnehmern sowie schutzbedĂŒrftigen oder behinderten Personen
- Förderung der Vereinbarkeit von Familienleben und Arbeit
- Vorbereitung und DurchfĂŒhrung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Förderung und Umsetzung von MaĂnahmen zum Arbeitsschutz
Um seine Arbeit tatsĂ€chlich wahrnehmen zu können, ist der Betriebsrat mit gröĂeren Rechten ausgestattet als die normalen Arbeitgeber. Dies ist besonders wichtig, wenn es darum geht, Angestellte von eventuell willkĂŒrlichen Entscheidungen der UnternehmensfĂŒhrung zu beschĂŒtzen. Klassische Beispiele dafĂŒr sind KĂŒndigungen oder Ăberstunden. Bei beiden muss das Unternehmen zunĂ€chst einmal den Betriebsrat informieren und ihn am Entscheidungsprozess beteiligen.
In FĂ€llen, die sozialen und personellen Angelegenheiten umfassen, kann der Betriebsrat zudem von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen. Dies bedeutet, dass die UnternehmensfĂŒhrung eine Zustimmung fĂŒr geplante MaĂnahmen braucht. Können sich beide Seiten nicht einigen, wird eine sogenannte Einigungsstelle gebildet, welche zu einer Entscheidung kommen muss. In welchen Bereichen der Betriebsrat mitbestimmen kann, ist im § 87 BetrVG geregelt.