EU-Verpackungsverordnung PPWR: Fristen für Händler und Hersteller

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Verpackung ©photographee.eu/depositphotos.com

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR, Verordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar für jedes Unternehmen, das Verpackungen in der EU in Verkehr bringt, befüllt oder verschickt. Die Pflichten kommen aber nicht auf einen Schlag: Sanktionen für PPWR-Verstöße greifen in Deutschland ab dem 12. Februar 2027, die Kennzeichnung frühestens ab August 2028, die 50-Prozent-Grenze für Leerraum und die ersten Mehrwegquoten frühestens ab 2030.

Stand: 6. November 2026

Unseren Grundlagenbeitrag zur EU-Verpackungsverordnung PPWR haben wir im April veröffentlicht. Hier geht es um das, was seitdem dazugekommen ist: das neue deutsche Durchführungsgesetz, die genauen Bedingungen der Leerraumregel, wackelnde Termine und die Ausnahmen für kleine Onlinehändler.

Seit wann gilt die PPWR und was hat sich am 12. August 2026 geändert?

Die Verordnung stammt vom 19. Dezember 2024, wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Anwendbar ist sie nach Artikel 67 Absatz 5 seit dem 12. August 2026. Der Verordnungstext auf EUR-Lex ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.

Seit diesem Stichtag gelten drei Dinge sofort. Verpackungen dürfen Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen höchstens bis 100 mg/kg enthalten. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten Grenzwerte für PFAS: 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb für die Summe aller PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer Verbindungen. Und wer als Erzeuger eine Verpackung erstmals in Verkehr bringt, braucht eine Konformitätsbewertung, technische Unterlagen und eine EU-Konformitätserklärung.

Die Konformitätsbewertung umfasst nur die Anforderungen, die zum jeweiligen Zeitpunkt schon gelten. Ein CE-Zeichen gibt es für Verpackungen nicht. Die Unterlagen sind bei Einwegverpackungen 5 Jahre, bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre aufzubewahren. Das steht so im PPWR-Leitfaden der Handelskammer Bremen. Ware, die vor dem 12. August 2026 verpackt und in Verkehr gebracht wurde, darf abverkauft werden.

Gilt das Verpackungsgesetz noch?

Nein. Das bisherige Verpackungsgesetz ist außer Kraft. An seine Stelle tritt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), ausgefertigt am 13. Juli 2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 207 am 17. Juli 2026 und anwendbar seit dem 12. August 2026.

Für die meisten Händler fühlt sich das neue Gesetz vertraut an. Laut IHK Karlsruhe bleiben die Grundpflichten erhalten: Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über LUCID (§ 6 VerpackDG), Systembeteiligung für Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen (§ 7), Datenmeldungen und das Einwegpfand. Neu ist vor allem, wer als Hersteller gilt und wer zusätzlich eine Zulassung braucht.

Für Versandkartons ist eine Detailfrage wichtig. Nach der PPWR sind Verpackungen für den elektronischen Handel seit dem 12. August 2026 Transportverpackungen und keine Verkaufsverpackungen mehr. § 3 Absatz 6 VerpackDG ordnet Transportverpackungen, die typischerweise in Haushalten als Abfall anfallen, aber weiterhin als systembeteiligungspflichtig ein. Der Versandkarton an Privatkunden bleibt damit lizenzpflichtig, wie bisher.

Vertreiber dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht registriert ist (§ 13 Absatz 3). Fulfillmentdienstleister dürfen für nicht registrierte Hersteller nicht tätig werden (§ 13 Absatz 4).

Ab wann drohen Bußgelder?

Für Verstöße gegen das VerpackDG selbst, etwa fehlende Registrierung oder Systembeteiligung, gelten die Bußgelder seit dem 12. August 2026. Verstöße gegen unmittelbar geltende PPWR-Pflichten, zum Beispiel bei Kennzeichnung oder Nachhaltigkeitsanforderungen, sind erst ab dem 12. Februar 2027 bußgeldbewehrt. Der Rahmen reicht bis 200.000 Euro; wer ohne Registrierung Verpackungen bereitstellt, riskiert bis zu 100.000 Euro.

Die Fristen der PPWR im Überblick

Mehrere Termine hängen davon ab, wann die EU-Kommission ihre Durchführungsrechtsakte erlässt. Gilt dann jeweils der spätere Zeitpunkt, kann sich eine Frist verschieben.

FristPflichtWer betroffen ist
12. August 2026Allgemeine Geltung; Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS (Lebensmittelkontakt); Konformitätserklärung und technische Unterlagen; VerpackDG ersetzt VerpackGAlle, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen
12. Februar 2027Bußgelder für Verstöße gegen PPWR-Pflichten in DeutschlandAlle Wirtschaftsakteure
1. Januar 2028Zulassung für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (B2B) erforderlich, bis 31. Dezember 2027 geht es noch ohneHersteller von Transport- und Gewerbeverpackungen ohne Systembeteiligung
12. Februar 2028Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das nötige Mindestmaß begrenzenWer Verkaufsverpackungen befüllt
12. August 2028 oder späterHarmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung (Art. 12)Erzeuger, Importeure
12. Februar 2029Kennzeichnung wiederverwendbarer VerpackungenErzeuger von Mehrwegverpackungen
1. Januar 2030 oder späterLeerraumverhältnis höchstens 50 % (Art. 24)Wer Umverpackungen, Transportverpackungen oder Versandverpackungen befüllt
1. Januar 2030Verbot bestimmter Einwegformate nach Anhang V (Art. 25)Lebensmittelhandel, Gastronomie, Hotellerie
1. Januar 2030Recyclingfähigkeit nach Leistungsstufen (Art. 6); Mindestrezyklat in Kunststoff 10 bis 35 % (Art. 7); Verpackungsminimierung (Art. 10)Erzeuger
1. Januar 2030Mehrwegquote 40 % für bestimmte Transportverpackungen (Art. 29)Wer solche Transportverpackungen verwendet
1. Januar 2035Recycling in großem MaßstabErzeuger
1. Januar 2038Recyclingfähigkeit mindestens Stufe B (80 %)Erzeuger
1. Januar 2040Rezyklatanteile 25 bis 65 %; Mehrwegziel 70 % für TransportverpackungenErzeuger, Verwender von Transportverpackungen

Bei der Kennzeichnung ist eine Verschiebung wahrscheinlich. Die Kommission hätte den Durchführungsrechtsakt bis zum 12. August 2026 vorlegen müssen, das ist nicht geschehen. Die Pflicht gilt 24 Monate nach diesem Rechtsakt, falls das später als August 2028 ist.

Was bedeutet die 50-Prozent-Regel für den Versandkarton?

Artikel 24 verlangt, dass das Leerraumverhältnis in Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel höchstens 50 % beträgt. Die Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode, je nachdem, was später kommt. Die Kommission muss diesen Rechtsakt bis zum 12. Februar 2028 erlassen. Kommt er erst dann, verschiebt sich die Grenze auf Februar 2031.

Leerraum ist das Volumen des Kartons minus das Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen. Füllmaterial zählt ausdrücklich als Leerraum, egal ob Papier, Luftpolster oder Holzwolle.

Ein Rechenbeispiel: Ein Händler verschickt eine Produktschachtel mit 8 Litern Volumen in einem 20-Liter-Karton. Der Leerraum beträgt 12 Liter, das Verhältnis liegt bei 60 %. Ab Geltung wäre das unzulässig. Mit einem 14-Liter-Karton sinkt der Wert auf rund 43 %.

Verpflichtet ist, wer befüllt. Packt ein Fulfillmentdienstleister die Sendungen, trägt er die Pflicht; ein Vertrag regelt dann nur das Innenverhältnis. Ausgenommen von der 50-Prozent-Grenze sind Verkaufsverpackungen, die selbst als Versandverpackung dienen, etwa ein versandfester Produktkarton ohne Umkarton. Für sie gilt aber das allgemeine Minimierungsgebot aus Artikel 10.

Welche Einwegverpackungen werden ab 2030 verboten?

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die in Anhang V genannten Formate nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Laut IHK Darmstadt betrifft das unter anderem Einwegkunststoff für vorverpacktes Obst und Gemüse, Einwegverpackungen für Speisen und Getränke, die in Restaurants und Bars vor Ort verzehrt werden, Portionsverpackungen für Soßen, Zucker und Kaffeeweißer in der Gastronomie, kleine Kosmetikpackungen in Hotels sowie sehr leichte Kunststofftüten. Für Onlinehändler ohne Lebensmittel oder Gastronomie spielt Anhang V kaum eine Rolle.

Welche Mehrwegquoten gelten für Onlinehändler?

Die Quoten aus Artikel 29 betreffen Transportverpackungen wie Paletten, Kisten, Kunststoffboxen, Fässer und Kanister, auch im E-Commerce. Ab 2030 müssen 40 % davon wiederverwendbar sein, für 2040 sieht die Verordnung 70 % vor. Kartons aus Pappe sind von diesen Quoten ausgenommen. Für den typischen Onlinehändler, der in Wellpappe verschickt, entsteht daraus also keine Mehrwegpflicht für den Versandkarton.

Seit dem 25. Mai 2026 gilt eine Ausnahme für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder: Sie fallen nicht mehr unter die 100-Prozent-Mehrwegpflicht für Transporte innerhalb eines Unternehmens oder innerhalb desselben Mitgliedstaats (Delegierter Beschluss (EU) 2026/429).

Welche Ausnahmen gibt es für Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG haben weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Eine generelle Befreiung von der PPWR gibt es für sie nicht. Sie profitieren an drei Stellen:

  • Mehrwegquoten: Nach Artikel 29 Absatz 13 sind Kleinstunternehmen befreit, die höchstens 1.000 kg Verpackungen pro Jahr und Mitgliedstaat in Verkehr bringen.
  • Erzeugerrolle: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigener Marke bei einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat herstellen, kann der Lieferant als Erzeuger gelten und die Konformitätspflichten tragen.
  • Anhang V: Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen erlauben, die Formate aus Anhang V Nummer 3 weiter zu nutzen, wenn sie nachweisen, dass Vermeidung oder Zugang zu Mehrwegsystemen technisch nicht möglich ist (Art. 25 Abs. 4).

Von der Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG ist befreit, wer im Vorjahr weniger als 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe und Karton sowie 30 t übrige Materialien bereitgestellt hat. Das trifft auf viele kleine Händler zu.

Was gilt beim Versand ins EU-Ausland?

Wer direkt an Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat liefert, wird dort Hersteller und muss sich im jeweiligen Register eintragen. Artikel 45 Absatz 3 verlangt zusätzlich einen Bevollmächtigten in jedem dieser Länder. Diese Pflicht gilt formal seit dem 12. August 2026. Kommission, Parlament und Rat wollen sie aussetzen; das Parlament stimmte am 20. Oktober 2026 für eine Befreiung von Unternehmen unter 50 Beschäftigten, der Rat am 21. Oktober für eine Befreiung bei weniger als einer Tonne Verpackungen pro Land. Beschlossen ist noch nichts.

Checkliste für einen Onlinehändler mit 8 Mitarbeitern

Angenommen wird ein Shop mit 1,4 Millionen Euro Umsatz, der Haushaltswaren in neutralen Wellpappkartons verschickt, rund 18 t Verpackungen im Jahr, davon 0,6 t nach Österreich. Er ist Kleinstunternehmen.

  1. LUCID-Registrierung prüfen und Markennamen sowie Verpackungsangaben aktualisieren. Die Pflicht besteht unverändert.
  2. Versandkartons, Füllmaterial und Klebeband weiter bei einem dualen System lizenzieren. Eine Vollständigkeitserklärung ist bei 18 t nicht nötig.
  3. Bei Lieferanten die EU-Konformitätserklärung für Kartons und Füllmaterial anfordern und klären, wer Erzeuger ist. Neutrale Standardkartons machen den Händler in der Regel nicht zum Erzeuger, bedruckte Kartons mit eigenem Logo meist schon.
  4. Bei Lebensmitteln im Sortiment: PFAS-Nachweise der Verpackungslieferanten einholen.
  5. Für Österreich: Registrierung dort prüfen und die Entscheidung zum Bevollmächtigten verfolgen. Bei 0,6 t würde der Ratsvorschlag greifen.
  6. Kartongrößen messen: Für die fünf häufigsten Artikel das Leerraumverhältnis ausrechnen und bis spätestens 2029 passende Formate einkaufen.
  7. Mehrwegquoten abhaken: Wellpappkartons fallen nicht unter Artikel 29. Für Österreich greift mit 0,6 t zusätzlich die Tonnengrenze aus Absatz 13.
  8. Fulfillmentvertrag prüfen, falls extern verpackt wird: Wer befüllt, haftet für den Leerraum.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die EU-Verpackungsverordnung?

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Staaten. In Kraft getreten ist sie bereits am 11. Februar 2025. Viele Einzelpflichten wie Kennzeichnung, Leerraumgrenze und Mehrwegquoten greifen erst ab 2028 oder 2030.

Ersetzt die PPWR das deutsche Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz ist außer Kraft, an seine Stelle tritt seit dem 12. August 2026 das VerpackDG. Registrierung in LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben bestehen. Neu geregelt ist vor allem, wer als Hersteller gilt.

Müssen Onlinehändler ihre Versandkartons weiter lizenzieren?

Ja, Versandkartons an Privatkunden bleiben systembeteiligungspflichtig. Die PPWR stuft sie zwar als Transportverpackung ein, § 3 Absatz 6 VerpackDG erfasst aber Transportverpackungen, die typischerweise im Haushalt anfallen.

Ab wann gilt die 50-Prozent-Grenze für Leerraum?

Frühestens ab dem 1. Januar 2030. Die Frist läuft drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zur Berechnung, wenn dieser später als Ende 2026 in Kraft tritt. Füllmaterial zählt dabei als Leerraum.

Sind Kleinstunternehmen von der PPWR befreit?

Nein, es gibt nur einzelne Erleichterungen. Kleinstunternehmen mit höchstens 1.000 kg Verpackungen je Mitgliedstaat sind von den Mehrwegquoten ausgenommen. Unter Umständen übernimmt ein inländischer Lieferant die Erzeugerpflichten.

Ab wann gibt es Bußgelder für PPWR-Verstöße?

In Deutschland ab dem 12. Februar 2027. Verstöße gegen das VerpackDG selbst, etwa eine fehlende Registrierung, sind schon seit dem 12. August 2026 bußgeldbewehrt. Der Rahmen reicht bis 200.000 Euro.

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